Die Anstaltsleitung ist der erste und unmittelbare AnsprechpartnerIn für die Gefängnisseelsorge. Durch die explizite Sonderstellung des Fachdienstes „Seelsorge“ ist sie im Organigramm direkt neben der Leitung angesiedelt. Je nachdem ob ein GefängnisseelsorgerIn verbeamtet oder in Gestellungsvertrag angestellt ist, trägt die Leitung einer JVA die Dienstaufsicht. Seelsorgerliches Arbeiten sowie die Achtung von Sicherheit und Ordnung geschieht im gegenseitigen Vertrauen zueinander.

Eine Loyalitätspflicht gegenüber dem staatlichen Anstaltszweck obliegt jedem AnstaltsseelsorgerIn, unabhängig von der Form der Ausgestaltung seines dienstrechtlichen Status. Staatlich-kirchliche Vereinbarungen über den Status der AnstaltsseelsorgerIn legen fest, dass Gefängnisseelsorge in Fragen des Strafvollzugs der Aufsicht des Staates unterliegt, aber fachlich jedoch bei der kirchlichen Aufsicht und Visitation bleibt. In den Bundesländern regeln Dienstordnungen das dienstrechtliche Verhältnis zwischen dem Land und den Kirchen.

Im März 1971 wurde in Bad Godesberg die Bundesvereinigung der Anstaltsleiterinnen und Anstaltsleiter im Justizvollzug e.V. ins Leben gerufen. Aufgabe und Ziel der Bundesvereinigung ist es, länderübergreifend einen gegenseitigen Erfahrungsaustausch zu ermöglichen und Anregungen bzw. Lösungsvorschläge für die Weiterentwicklung des Justizvollzuges in Deutschland und in Europa zu erarbeiten. Die Bundesvereinigung steht in kontinuierlicher Verbindung zur Justizvollzugsabteilung des Bundesjustizministeriums und zu den Länderministerien.

 

Die unabhängige Stellung des Gefängnisseelsorgers zeigt sich darin, dass die Kirche für alle in ihrem Auftrag im Gefängnis tätigen Seelsorger das Seelsorgegeheimnis beansprucht. Gemäß §§ 53 Abs 1 Nr. 1, 53 a StPO haben Geistliche und ihre Berufshelfer im strafrechtlichen Verfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger und im Rahmen eines seelsorgerischen Gesprächs anvertraut worden oder bekannt geworden ist (vgl. a. § 383 Abs. 1 Nr. 4 ZPO im Zivilprozess). Ferner erkennt § 139 Abs. 2 StGB für Geistliche den Vorrang des Seelsorge- und Beichtgeheimnisses vor der Anzeigepflicht geplanter Straftaten nach § 138 StGB an.

Für ein Gelingen der Behandlungsarbeit ist die Mitwirkung aller Berufsgruppen unverzichtbar. Intern prägen neben den in Führungspositionen verantwortlichen JuristInnen, PsychologInnen, ÄrztInnen, MitarbeiterInnen des Sozialdienstes, PädagogInnen, SeelsorgerInnen verschiedener Konfessionen, MitarbeiterInnen des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes sowie die im Übrigen in der Verwaltung eingesetzten Kräfte die Arbeit in der Vollzugspraxis.

 


23. Juli 2025
Zur ekklesiologischen Bedeutung der Gefängnisseelsorge
In Gefängnissen ist die Kirche präsent. Gefängnisseelsorgende leisten im Auftrag der Konfessionsgemeinschaften einen Dienst an den Gefangenen. Gleichzeitig bilden die Gläubigen hinter Gittern selbst eine christliche Gemeinde und versammeln sich um das Wort Gottes, zum Gebet oder zum Gottesdienst. Dabei sind die Gefangenen nicht Gäste oder […]
24. Juli 2019
Gefangen in Sommerhitze der Justizvollzugsanstalt
Besonders heiß ist den 550 Gefangenen in der aus Beton gebauten Bielefelder JVA Brackwede. Der Baustoff strahlt die Wärme wie ein Kachelofen ab. Etwas erträglicher sind die Temperaturen in den älteren Gefängnisbauten in Herford und Detmold, sagen die dortigen Leiter. Aber auch dort steigen die Werte […]
4. Mai 2022
Ethik der Sorge für Andere – philosophische Seelsorge
„Erfahrungen eines philosophischen Seelsorgers“ verspricht der Untertitel des Buches von Wilhelm Schmidt und macht neugierig darauf, was einen Philosophen in die Seelsorge führt. Vermutlich ist es nicht anders als bei TheologenInnen, die nicht schon durch ihr Wissen für die Seelsorge prädestiniert sind. Ist es eine Botschaft, […]
4. Dezember 2024
Arbeitgebermarke der Justiz in Nordrhein-Westfalen
In einem intensiven Prozess hat das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen gemeinsam mit ExpertInnen einer Werbeagentur die Kampagne mit dem Slogan „Mit uns was bewirken“ ins Leben gerufen. Was zeichnet die Justiz aus und wofür steht die Justiz.NRW? Ob als Arzt im Vollzug, Wachtmeisterin im […]
8. Juli 2022
Antworten des Landtages von Baden-Württemberg auf Petitionen
Es ist ein Recht, das allen zusteht, das Petitionsrecht. Um die Inhalte kümmert sich ein Petitionsausschuss. Als Anwalt der Bittenden bemüht er sich darum, den jeweiligen Sachverhalt aufzuklären. Gleich drei Petitionen beschäftigen den Landtag von Baden-Württemberg zum Justizvollzug. In der Drucksache 17 kann man die Antworten […]
10. Oktober 2019
Rechtliche Grundlagen von Seelsorge in Haftanstalten
Das Verhältnis zwischen Staat und Kirche ist historisch gewachsen, hat eine Fülle von Differenzierungen und Abgrenzungen sowie eine klar umrissene Aufgabenteilung und Formen der Zusammenarbeit entwickelt, die auf dem Grundgesetz (GG) basieren. Es ist dies insbesondere das in Artikel 4 Absatz 1 GG formulierte Grundrecht der […]
Knastschlüssel