Die Anstaltsleitung ist der erste und unmittelbare AnsprechpartnerIn für die Gefängnisseelsorge. Durch die explizite Sonderstellung des Fachdienstes „Seelsorge“ ist sie im Organigramm direkt neben der Leitung angesiedelt. Je nachdem ob ein GefängnisseelsorgerIn verbeamtet oder in Gestellungsvertrag angestellt ist, trägt die Leitung einer JVA die Dienstaufsicht. Seelsorgerliches Arbeiten sowie die Achtung von Sicherheit und Ordnung geschieht im gegenseitigen Vertrauen zueinander.

Eine Loyalitätspflicht gegenüber dem staatlichen Anstaltszweck obliegt jedem AnstaltsseelsorgerIn, unabhängig von der Form der Ausgestaltung seines dienstrechtlichen Status. Staatlich-kirchliche Vereinbarungen über den Status der AnstaltsseelsorgerIn legen fest, dass Gefängnisseelsorge in Fragen des Strafvollzugs der Aufsicht des Staates unterliegt, aber fachlich jedoch bei der kirchlichen Aufsicht und Visitation bleibt. In den Bundesländern regeln Dienstordnungen das dienstrechtliche Verhältnis zwischen dem Land und den Kirchen.

Im März 1971 wurde in Bad Godesberg die Bundesvereinigung der Anstaltsleiterinnen und Anstaltsleiter im Justizvollzug e.V. ins Leben gerufen. Aufgabe und Ziel der Bundesvereinigung ist es, länderübergreifend einen gegenseitigen Erfahrungsaustausch zu ermöglichen und Anregungen bzw. Lösungsvorschläge für die Weiterentwicklung des Justizvollzuges in Deutschland und in Europa zu erarbeiten. Die Bundesvereinigung steht in kontinuierlicher Verbindung zur Justizvollzugsabteilung des Bundesjustizministeriums und zu den Länderministerien.

 

Die unabhängige Stellung des Gefängnisseelsorgers zeigt sich darin, dass die Kirche für alle in ihrem Auftrag im Gefängnis tätigen Seelsorger das Seelsorgegeheimnis beansprucht. Gemäß §§ 53 Abs 1 Nr. 1, 53 a StPO haben Geistliche und ihre Berufshelfer im strafrechtlichen Verfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger und im Rahmen eines seelsorgerischen Gesprächs anvertraut worden oder bekannt geworden ist (vgl. a. § 383 Abs. 1 Nr. 4 ZPO im Zivilprozess). Ferner erkennt § 139 Abs. 2 StGB für Geistliche den Vorrang des Seelsorge- und Beichtgeheimnisses vor der Anzeigepflicht geplanter Straftaten nach § 138 StGB an.

Für ein Gelingen der Behandlungsarbeit ist die Mitwirkung aller Berufsgruppen unverzichtbar. Intern prägen neben den in Führungspositionen verantwortlichen JuristInnen, PsychologInnen, ÄrztInnen, MitarbeiterInnen des Sozialdienstes, PädagogInnen, SeelsorgerInnen verschiedener Konfessionen, MitarbeiterInnen des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes sowie die im Übrigen in der Verwaltung eingesetzten Kräfte die Arbeit in der Vollzugspraxis.

 


25. Mai 2019
Urteil gegen Bedienstete vom Bundesgerichtshof
Vor Jahresfrist sind zwei rheinland-pfälzische Strafvollzugsbedienstete durch das Limburger Landgericht wegen fahrlässiger Tötung zu Bewährungsstrafen verurteilt worden, weil sie – nach Überzeugung des Gerichts – bei getroffenen Lockerungsentscheidungen nicht die erforderliche Sorgfalt haben walten lassen. Gegen dieses Urteil haben die Betroffenen Revision eingelegt, die allem Anschein […]
27. November 2019
BGH: Freispruch für vollzugliche Entscheider
Der Bundesgerichtshof hat am 26. November sein Urteil in dem Verfahren 2 StR 557/18 verkündet und zwei rheinland-pfälzische Strafvollzugsbedienstete vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen. Die Revision richtete sich gegen das Urteil des Landgerichts Limburg vom 7. Juni 2018 (5 KLs 3 Js 11612/16), durch das […]
14. Februar 2026
Vielleicht lüge ich nicht, wie oft aber beteilige ich mich am Gerede
Einmal im Jahr nehme ich an einem Vipassana Retreat teil, einer Meditationswoche im Schweigen. Vipassana ist ein Wort aus buddhistischer Tradition und bedeutet Einsicht. Im täglichen Meditieren machen wir uns in dieser Woche auf den Weg, den Geist zu beruhigen, negative Tendenzen zu reduzieren und tiefere […]
6. April 2019
Gefangene in Rentenversicherung einbeziehen
Derzeit unterliegen lediglich diejenigen Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten der Rentenversicherungspflicht, die einer Beschäftigung oder Berufsbildungsmaßnahme außerhalb der Justizvollzugsanstalt (JVA) nachgehen. Diejenigen, die in der JVA einer Tätigkeit nachgehen, haben nur die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern und müssen die Beiträge hierfür selbst tragen, obwohl sie nach § […]
18. November 2019
Knast-O-Mat: Kein Job wie jeder andere
Die Nachwuchsgewinnung bedeutet für die Justiz Nordrhein-Westfalen eine vielschichtige Herausforderung. Ziele sind in diesem Zusammenhang: attraktive Arbeitsplätze in den Justizeinrichtungen, ein modernes, zielgruppenorientiertes, internes wie externes Personalmarketing, die Aufrechterhaltung und Ausbau eines für eine Tätigkeit in der Justiz NRW geweckten Interesses, die Sicherstellung eines aktuellen Standards […]
6. August 2019
Bericht der Experten-Kommission in NRW
Die „Expertenkommission zu Optimierungsmöglichkeiten im Justizvollzug auf den Gebieten des Brandschutzes, der Kommunikation und der psychischen Erkrankungen“ in Nordrhein-Westfalen hat ihren Bericht dem Rechtsausschuss des Landtages vorgelegt. Diese Kommission wurde aufgrund des Brandes und des Todes eines syrischen Gefangenen in der JVA Kleve eingesetzt. Für die […]
Knastschlüssel